Das deutsche Urheberrecht sieht zivilrechtliche, strafrechtliche und wettbewerbsrechtliche Instrumentarien vor, um den nicht gestatteten Gebrauch von geschützten Werken zu ahnden. Von einer Schutzrechtsverletzung wird gesprochen, wenn die Ausführungsform des Dritten vom Schutzbereich erfasst wird und ihn verletzt. Zwei verschiedene Varianten sind denkbar: Als erstes könnte das Werk des Dritten identisch mit dem Werk des Urhebers sein, dann wäre der Schutzbereich eindeutig verletzt. Die zweite Variante ist, dass die Ausführungsform des Dritten lediglich dem urheberrechtlich geschützten Werk ähnlich ist. Nur in letztgenanntem Fall ist die genaue Abgrenzung der Reichweite des jeweiligen Schutzbereiches zwingend vonnöten und je nach Einzelfall unterschiedlich und individuell vorzunehmen.
Schutzbereich
Er wird bestimmt durch die die Schöpfungshöhe begründenden Merkmale. Je größer die dem Werk innewohnende Eigentümlichkeit ist, desto größer kann auch der Schutzbereich gezogen werden. Der sehr geringe Schutzbereich der sog. kleinen Münze ist daher schwer zu verletzen, wohingegen man leicht in den Schutzbereich von Werken mit einer beachtlichen Gestaltungshöhe eindringen kann (so z. B. bei komplexen und markanten Gemälden oder Skulpturen). Dabei finden allerdings nur solche Merkmale Berücksichtigung, die überhaupt zur Bestimmung des Werkes herangezogen werden (so bei einem Roman oder Ähnlichem der besonders fantasievolle Inhalt seiner Ausführungen).
Zivilrechtliche Ansprüche [Bearbeiten]
Dem Urheber oder ausschließlichen Lizenzinhaber stehen nachfolgende Ansprüche zur Verfügung: Ein Beseitigungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. UrhG zur Beseitigung einer Störung, ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. UrhG um weitere Schutzbereichsverletzungen zu unterbinden, ein Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, S. 1, 3. Alt. UrhG um die entstandenen Schäden pekuniär zu kompensieren (dabei kann der Berechtigte aus verschiedenen Schadensersatzberechnungsmethoden die für ihn attraktivste gegen den Verletzer wählen; in der Regel wird die Methode der sog. Lizenzanalogie herangezogen), ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens gem. § 97 Abs. 2 UrhG, ein auf die unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke gerichteter Vernichtungsanspruch gem. § 98 Abs. 1 UrhG respektive § 69f Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Überlassung des Verletzungsgegenstandes gem. § 98 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Vernichtung/Überlassung der Vervielfältigungsvorrichtungen gem. § 99 UrhG, ein Auskunftsanspruch gem. § 101a Abs. 1 UrhG, ein Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gem. § 103 Abs. 1, S. 1 UrhG um eventuell eine Abschreckungswirkung herbeizuführen, ein Vorlegungsanspruch gem. § 809 BGB um bei einer eventuellen Unklarheit über die Verletzung des Schutzbereichs Abhilfe zu erlangen, ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB um die vom Verletzer unrechtmäßig gezogenen Nutzen einzufordern und ein Rechnungslegungsanspruch, sofern dieser zur Berechnung des Schadens erforderlich ist.
Strafrechtliche Folgen [Bearbeiten]
Strafrechtlich sind die nachfolgenden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt: Die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gem. § 106 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe), ein unzulässiges Anbringen einer Urheberbezeichnung gem. § 107 UrhG (Geldstrafe – dreijährige Freiheitsstrafe) und nach § 108b UrhG unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (Geldstrafe – einjährige Freiheitsstrafe), wie beispielsweise das Entfernen eines Kopierschutzes. Dabei kann sich das Strafmaß bei gewerbsmäßiger Begehung („professioneller“ Begehung) auf drei Jahre (bei unerlaubten Eingriffen in technische Schutzmaßnahmen) bzw. fünf Jahre (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung) erhöhen. Dabei wird bisweilen ein (ansonsten sehr seltener) schuldausschließender Verbotsirrtum anzunehmen sein, da sich ein potentieller Täter, der sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, eines Gesetzesverstoßes durchaus nicht bewusst sein kann. Dabei dürfen ihm jedoch nicht die leisesten Zweifel in den Sinn kommen, dass das, was er gerade tut, in vollkommenem Einklang mit der Rechtsordnung geschieht. Mit Ausnahme von im gewerblichen Umfang begangenen Taten (§ 108a) werden diese Straftaten nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Eingreifen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält (§ 109).
Die Frist für den Antrag beträgt drei Monate ab Kenntnis des Berechtigten von Tat und Täter (§ 77b) StGB
Quelle .
de.wikipedia.org/wiki/Deutsches_Urheberrecht#Urheberrechtsverletzung